/// Die meisten Bundesländer haben in ihren Verordnungen zur Schülerbeförderung den Grundsatz festgelegt, dass in erster Linie die Eltern für den Schulweg ihrer Kinder verantwortlich sind. Die üblichen Schulbusse zu den Förderschulen sind zwar eine seit Jahrzehnten eingespielte Selbstverständlichkeit, aber in den meisten Fällen rechtlich keine Pflichtaufgabe der Schulträger, sondern freiwillige Leistung. Den Schülerinnen*, die statt einer Förderschule eine inklusive Schule besuchen, wird eine solche Beförderung meistens verweigert. Das sei nun einmal die Rechtslage, wird dann seitens der Kommunen argumentiert.
Im Lichte der UN-Behindertenrechtskonvention sollte man hinter diese Gewissheit ein Fragezeichen setzen. So schildert eine Mutter aus dem baden-württembergischen Kreis Ludwigsburg, die künftig für den Schulbusverkehr ihrer Tochter zahlen soll: „Besonders bitter trifft uns das, weil unser Kind in Freiberg am Neckar lebt, wo es mit der Oscar-Paret-Schule eine der modernsten weiterführenden Schulen Baden-Württembergs gibt, aber keine Möglichkeit für schulische Inklusion. Weil schulische Inklusion laut Schulgesetz nur dort stattfinden darf, wo Ressourcen gebündelt werden können, wurde uns vom Schulamt die Gemeinschaftsschule in Steinheim an der Murr empfohlen. Dort profitiert unser Kind auch von einer angegliederten Außenklasse eines SBBZ. Diese Bündelung ist gut gemeint, aber sie hat zur Folge, dass Kinder wie unsers nicht am Wohnort beschult werden können.“
Wenn Kinder mit Behinderung von der Beschulung am Wohnort ausgegrenzt und auf eine inklusive Schule oder Förderschule in weiterer Entfernung verwiesen werden, produziert der Schulträger die Kosten erst, die er anschließend den Familien aufbürdet. Das kann nicht (mehr) rechtens sein. Wo sind die Landes-Parlamentarier, die dafür sorgen, dass diese Verordnungen für die Schülerbeförderung endlich geändert werden? |